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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. VERTRAGSABSCHLUSS

 

1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, welche die Sportfabrik Winterhalter (nachfolgend: Sportfabrik), Inhaber Uli Winterhalter, mit ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend auch „Mitglied“) betreffend die Mitgliedschaft in der Sportfabrik Winterhalter im H.A.U. Gewerbepark 24 in 78713 Schramberg schließt. Vertragspartner ist, wer aufgrund des geschlossenen Mitgliedsvertrages oder sonstigen Vertrages eines oder mehrere der Angebote der Sportfabrik nutzt.

 

2. Vertragspartner, Erfüllungsort, Gerichtsstand

2.1 Vertragspartner ist Sportfabrik Winterhalter, Inhaber Uli Winterhalter, H.A.U. Gewerbepark 24, 78713 Schramberg.

2.2 Der Erfüllungsort für Leistungen aus dem Mitgliedsvertrag ist im Gebäude 24 des H.A.U. Gewerbeparks in 78713 Schramberg.

 

3. Vertragsabschluss in der Sportfabrik

Der Vertrag mit dem Mitglied kann in der Sportfabrik Winterhalter vor Ort geschlossen werden. Mit Abschluss des Mitgliedsvertrages akzeptiert das Mitglied die AGB der Sportfabrik Winterhalter. Entsprechendes gilt für ein Nicht-Mitglied („Probetraining“, „Einzeleinheit“, „Personal Training“, „10er-Karte“, „Seminarteilnahme“) anlässlich der Inanspruchnahme von Trainingsangeboten der Sportfabrik Winterhalter. Die Sportfabrik ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsschluss in Textform zu widerrufen, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein zuvor bestehender Mitgliedvertrag bereits aufgrund einer Vertragsverletzung des Mitglieds oder aufgrund eines Zahlungsverzuges gekündigt wurde. Das Mitglied ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen in Textform per E-Mail an (info@sportfabrik-winterhalter.de) oder per Post an die Adresse der

Sportfabrik Winterhalter, H.A.U. Gewerbepark 24, 78713 Schramberg, zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs durch das Mitglied werden die vereinbarten und bereits gezahlten einmaligen Gebühren und anteiligen Beiträge nicht erstattet.

 

4. Minderjährige Mitglieder

Für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters um einen wirksamen Mitgliedsvertrag mit der Sportfabrik zu schließen.

 

 

II. LEISTUNGSUMFANG

 

Art, Ort und Häufigkeit der Berechtigung zur Teilnahme an Trainingseinheiten der Sportfabrik bestimmen sich nach dem jeweils abgeschlossenen Mitgliedsvertrag. Vor der Teilnahme an der jeweiligen Trainingseinheit muss sich das Mitglied online über www.virtuagym.de oder die App „Virtuagym“ erfolgreich anmelden. Die Berechtigung zur Trainingsteilnahme ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze der jeweiligen Trainingseinheit möglich und sofern genügend Guthabenpunkte für das jeweilige Angebot verfügbar sind  (Mitglieder, 10er Karte, Personal Training) bzw. die einmalige Gebühr (Einzeleinheit, Seminar) vorab beglichen wurde. Trotz erfolgreicher Anmeldung kommt eine Trainingseinheit erst zustande, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 2 Personen erreicht wurde. Voraussetzung für die zulässige Anmeldung ist weiterhin, dass das Mitglied zuvor eine festgelegte Anzahl von Personal Trainer Stunden absolviert hat und ein Coach der Sportfabrik die Anmeldung zur Teilnahme am regulären Trainingsprogramm freigegeben hat. Die Anzahl von Personal Trainer Stunden wird durch einen Coach der Sportfabrik festgelegt. Ein Upgrade (Erweiterung des Leistungsumfanges) des jeweils geschlossen Mitgliedvertrages ist zu jedem Zeitpunkt möglich und als neuer Vertragsabschluss zu betrachten. Der Vertrag verlängert sich mit dem Upgrade folglich um die im Rahmen des neuen Mitgliedvertrages vereinbarte Vertragslaufzeit. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden anteilig ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Upgrades berechnet. Ein Downgrade (Verringerung des Leistungsumfanges) ist erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit, danach monatlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Die Sportfabrik behält sich das Recht vor, Angebot und Öffnungszeiten von Zeit zu Zeit geringfügig zu ändern. Solche Änderungen haben keinen Einfluss auf den jeweiligen Mitgliedsvertrag. Die Öffnungszeiten sind jederzeit über www.sportfabrik-winterhalter.de einsehbar. Falls dort nicht anders kommuniziert gilt: An Feiertagen (BW), am Rosenmontag sowie vom 24.-31.12. ist die Sportfabrik grundsätzlich geschlossen. An schulfreien Tagen (BW) findet kein Kinder-Training statt. Zusätzlich können die Trainingseinheiten an bis zu 30 Tagen im Jahr aufgrund von Urlaub in reduziertem Umfang stattfinden.

 

 

III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Fälligkeit

Soweit gemäß dem jeweiligen Mitgliedsvertrag nur eine Einmalzahlung geschuldet ist, ist diese mit Abschluss des Vertrages fällig. Soweit gemäß dem jeweiligen Mitgliedsvertrag monatliche Mitgliedsbeiträge geschuldet sind, sind diese im Voraus spätestens am drittletzten Tag des jeweiligen Vormonats fällig. Der anteilige Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat nach Abschluss des jeweiligen Mitgliedsvertrages wird sofort mit Vertragsschluss fällig.

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2. Umsatzsteuer

Mitgliedsbeiträge, die umsatzsteuerpflichtig sind, enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Im Falle der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist die Sportfabrik berechtigt, die betroffenen Mitgliedsbeiträge entsprechend – beschränkt auf den erhöhten Umsatzsteuersatz – zu erhöhen. Dieses vorgenannte Preisanpassungsrecht wird gegenüber den Mitgliedern in Textform (§ 126 b BGB) ausgeübt. Soweit sich die gesetzliche Umsatzsteuer ermäßigt, ermäßigt sich der monatliche Mitgliedsbeitrag der betroffenen Verträge entsprechend. Die Ermäßigung tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Umsatzsteuer gesetzlich verringert wird.

 

3. Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen

Die Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen der Sportfabrik berechtigt nicht zur Kürzung oder Rückforderung des Ganzen oder Teilen des Mitgliedsbeitrages

 

4. SEPA-Lastschriftverfahren

Die Sportfabrik setzt zur Abwicklung der Zahlungen des Mitgliedsbeitrages das SEPA- Basis-Lastschriftverfahren ein. Zu diesem Zweck erteilt das Mitglied der Mollie BV freiwillig und jederzeit widerruflich ein SEPA Lastschrift-Mandat für die Gläubiger-ID NL08ZZZ502057730000. Zugleich weist das Mitglied sein Kreditinstitut an die Lastschriften einzulösen. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangt werden kann. Es gelten hierbei die mit dem jeweiligen Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Für den Fall, dass das Mitglied nicht Inhaber des angegebenen Kontos ist, stellt es sicher, dass die Einwilligung des Kontoinhabers für den SEPA-Lastschrifteinzug vorliegt. Sollte eine Abbuchung, aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht möglich sein, trägt das Mitglied alle hierdurch entstehenden Kosten. Hierunter fallen neben den Kosten für ein Rücklastschriftverfahren zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € inkl. USt., insbesondere auch Verzugszinsen und ggfs. erforderliche Mahn- und Inkassokosten, Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten. Dem Mitglied steht es frei nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Verzug

Kommt das Mitglied, im Falle der Vereinbarung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages, schuldhaft mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in

Zahlungsverzug, ist die Sportfabrik berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall werden die ausstehenden Mitgliedsbeiträge des Mitglieds bis zum vertraglich nächstmöglichen Beendigungszeitpunkt insgesamt sofort zur Zahlung fällig.

 

6. Aufrechnung

Eine Aufrechnung darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mitglieds gegen die Sportfabrik erfolgen.

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7. Beitragsanpassung

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit des jeweiligen Mitgliedvertrages behält sich die Sportfabrik aus sachlich gerechtfertigten Gründen Beitragsanpassungen vor. Beitragsanpassungen werden dem Mitglied mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten per Email oder per Post unter Darlegung der Gründe mitgeteilt. Im Falle der Beitragsanpassung hat das Mitglied das Recht, den Vertrag außerordentlich bis zum Inkrafttreten der Beitragsanpassung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

 

 

IV. KÜNDIGUNG, SONDERKÜNDIGUNGSRECHT, STILLLEGUNG

 

1. Ordentliches Kündigungsrecht

Sofern der Mitgliedvertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils einen Monat bis eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende bei der Sportfabrik eingeht.  Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung kann in Textform per E-Mail an (info@sportfabrik-winterhalter.de) oder per Post an die Adresse der Sportfabrik Winterhalter erfolgen.

 

2. Außerordentliches Kündigungsrecht

Die Sportfabrik behält sich bei unangemessenem Verhalten eines Mitglieds vor, die Mitgliedschaft sofort, einseitig und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Wechsel des ständigen Wohnsitzes mit einer Entfernung von mehr als 40 km (einfache Fahrstrecke) zum Erfüllungsort berechtigt das Mitglied zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Folgemonats. Der Nachweis erfolgt gegen Vorlage der Abmeldebestätigung des alten und der Anmeldebestätigung des neuen Wohnortes.

 

3. Stilllegung des Mitgliedsvertrages

Die Sportfabrik gewährt auf vorherigen Antrag eine beitragsfreie Pause während der Vertragslaufzeit (= Stilllegung des Vertrages), wenn das Mitglied mit Attest nachweist, dass eine sportliche Tätigkeit aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit (länger als 4 Wochen) nicht möglich ist. Der entsprechende Antrag kann in Textform und beigefügtem Attest per E-Mail an info@sportfabrik-winterhalter.de oder an die Postadresse der Sportfabrik gestellt werden. Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor Beginn der beantragten Stilllegung zu stellen, andernfalls beginnt die Stilllegung frühestens 14 Tage nach dem Datum der Beantragung.  Ohne Attest wird keine Stilllegung gewährt. Die möglichen Kosten für ein Attest sind vom Mitglied zu tragen. Eine Stilllegung kann immer nur für volle Mitgliedsmonate und niemals rückwirkend gewährt werden. Ein Anspruch auf Stilllegung besteht nicht, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist. Im Falle einer Stilllegung des Vertrages verlängert sich der Mitgliedsvertrag im Anschluss an die Stilllegung automatisch um die Anzahl der gewährten Pausenmonate. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

 

V. INFORMATIONEN ZUR DATENVERARBEITUNG

 

Die Sportfabrik Winterhalter und deren verbundene Unternehmen erheben und verarbeiten die vom Mitglied an die Sportfabrik übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen. Auch die Weitergabe an Dritte oder der Transfer der Daten in und außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes, erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen. Weitere Einzelheiten über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung, welche außervertraglich ist und von Zeit zu Zeit geändert werden kann, auf der Internetseite unter https://www.sportfabrik-winterhalter.de/datenschutz abrufbar.

 

 

VI. EIGNUNG ZU PHYSISCHEM TRAINING

 

Das Mitglied versichert durch Vertragsabschluss, in der Lage zu sein, am Trainingsprogramm der Sportfabrik teilnehmen zu können sowie den separaten „Gesundheitsfragebogen“ vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt zu haben. Das Mitglied wird durch die Sportfabrik über die Trainingsprinzipien und die Übungsausführung aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an den Trainingsangeboten in der Sportfabrik vor Ort oder online nur gestattet ist, wenn keine ärztlichen Bedenken gegen die Aufnahme von physischem Training vorliegen und das Mitglied sich hierzu in der Lage fühlt. Allen Mitgliedern wird empfohlen, vor der Teilnahme an Trainingsangeboten der Sportfabrik ihre Eignung zu physischem Training („Sporttauglichkeit“) bestätigen zu lassen und diese regelmäßig überprüfen zu lassen. Bei plötzlich auftretenden Befindlichkeitsstörungen (z.B. Übelkeit, Schwindel, Schmerzen, „Herzrasen“ u.ä.) ist der jeweilige Coach hierüber sofort in Kenntnis zu setzen. Der Coach entscheidet im Rahmen seiner Fürsorgepflicht über die Teilnahme, das Fortsetzen oder den Abbruch der jeweiligen Trainingseinheit. 

Den Anweisungen des Coaches ist unbedingt Folge zu leisten.

 

 

VII. HAFTUNG

 

Die Teilnahme an den Trainingsangeboten und der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Sportfabrik erfolgt freiwillig und auf eigene Gefahr. Das Mitglied versichert mit Vertragsabschluss, gegen Unfälle und Verletzungen, die im Rahmen des Trainings auftreten können, versichert zu sein. Ist dies nicht der Fall, geschieht dies auf eigene Verantwortung. Die Sportfabrik haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf (nachfolgend: „Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Sportfabrik der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet die Sportfabrik nicht. Soweit die Haftung der Sportfabrik Winterhalter ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Sportfabrik Winterhalter. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

 

 

VIII. ÄNDERUNGEN DER AGB

 

Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Sportfabrik dem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten mitteilen („Änderungsmitteilung“). Das Mitglied kann einer solchen Änderung oder Ergänzung innerhalb einer Frist von

vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich gegenüber der Sportfabrik Winterhalter widersprechen. Gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Änderungen kann das Mitglied nicht widersprechen. Wird der Änderungsmitteilung nicht widersprochen, werden die Regelungen der Änderungsmitteilung wirksam.

 

 

IX. SONSTIGES

 

Das Mitglied wird der Sportfabrik Winterhalter bei Vertragsabschluss eine aktuelle E-Mail-Adresse mitteilen, an die vertragsrelevante Mitteilungen erfolgen können. Insoweit erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass rechtlich entsprechend bedeutsame Erklärungen (Mahnungen, Vertragsänderungen, Kündigungen etc.) wirksam an diese E-Mailadresse zugestellt werden dürfen. Alternativ ist die Sportfabrik berechtigt, entsprechende Erklärungen an die seitens des Mitglieds zuletzt übermittelte Postanschrift zuzustellen. Während des Aufenthalts in oder auf dem dazugehörigen Betriebsgelände der Sportfabrik hat sich das Mitglied an die Hausordnung zu halten. Die Hausordnung enthält insbesondere Regeln zur zulässigen Nutzung der Geräte, des Equipments, und des Studios insgesamt sowie den wertschätzenden Umgang der Mitglieder untereinander. Die Hausordnung ist in den Räumlichkeiten der Sportfabrik (H.A.U. Gewerbepark 24, 78713 Schramberg) jederzeit einsehbar und wird mit Unterzeichnung des Mitgliedsvertrages ausdrücklich zur Einhaltung anerkannt. Den Anweisungen der Coaches ist Folge zu leisten.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien des (Mitglieds-)Vertrages verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Regelungslücke. Die Sportfabrik Winterhalter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

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